AGB’s

1. Auftragsbestätigung und Vertragsinhalt

Unsere Leistungen und Angebote für Geschäftskunden in deren Handelsgewerbe erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, dann beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens aber mit dem Eingang der Druckvorlagen, soweit diese vom Besteller zu stellen sind. Sollte eine gesonderte Druckfreigabe durch den Kunden erforderlich sein, beginnt die Lieferzeit erst dann.
Vereinbarte Liefertermine gelten niemals als Fixtermine und führen bei Nichteinhaltung nicht zum Verzug.

2. Preisangebot und Preise

Die Preisangebote werden in € angegeben und sind Nettopreise.
Die Preisangebote erlangen erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. Bestellbestätigung Verbindlichkeit.
Persönlich erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug gemäß der gewünschten Zahlungsoption fällig.
Zahlungen per Vorkasse sind innerhalb von 5 Tagen nach Bestellung, bzw. Bestellbestätigung zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Dem Besteller stehen gegen unsere Zahlungsforderungen keinerlei Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte zu, insbesondere nicht wegen behaupteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, außer diese wären anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

4. Eigentumsvorbehalt (verlängerter)

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern.
Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterverarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unseren jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zugeben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

5. Beanstandungen, Schadenersatz

Beanstandungen müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht sein.
Mängel einer Teillieferung können nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung führen. Aufgrund einer Beanstandung kann nur Minderung des vereinbarten Preises, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung in jedem Falle vor.

6. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich, desgleichen dafür, ob durch den Druckvorgang oder die spätere Verbreitung der Druck-Erzeugnisse in die Rechte dritter Personen eingegriffen wird. Der Besteller stellt uns frei von allen etwaigen Inanspruchnahmen wegen solcher etwaiger Rechtsverletzungen, insbesondere bezüglich entstehender Kosten oder Auslagen.

7. Mehr- oder Minderlieferung

Der Besteller ist verpflichtet, ein Mehrlieferung der bestellten Auflage abzunehmen aber nicht zu bezahlen.

8. Schriftform, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand

Liegen für einen übernommenen Auftrag unser schriftliches Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine andere von uns stammende schriftliche Festlegung vor, dann gelten diese schriftlichen Unterlagen als vollständig. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ersetzen. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der übernommene Auftrag eine Beziehung im Ausland hat. Als Gerichtsstand wird Bad Oeynhausen vereinbart.